Burkiniverbot in Schwimmbädern
In immer mehr deutschen Städten sehen sich muslimische Frauen mit einem Burkini-Verbot in öffentlichen Schwimmbädern konfrontiert. Die Praxis, Burkinis oder lange Badebekleidung pauschal zu untersagen, wird häufig mit angeblichen Hygienevorgaben oder vermeintlich einheitlichen Kleidervorschriften begründet. Juristisch betrachtet handelt es sich dabei jedoch um eine klare Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere um eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion.
Klarer Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot!
Das AGG schützt in § 1 die Betroffenen vor Benachteiligungen u. a. wegen der Religion und Weltanschauung. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG regelt, dass dieser Schutz auch im sogenannten Zivilrechtsverkehr gilt, also in Bereichen wie Freizeit, Bildung und Dienstleistungen – darunter fallen explizit auch öffentlich zugängliche Schwimmbäder. § 19 AGG konkretisiert dies nochmals: Private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, dürfen niemanden wegen seiner Religion benachteiligen. Ein pauschales Verbot, das sich faktisch ausschließlich auf religiös motivierte Badebekleidung wie den Burkini bezieht, erfüllt damit den Tatbestand der unmittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 AGG.
T Shirt erlaubt, lange Ärmel nicht?
Besonders deutlich wird die Ungleichbehandlung, wenn man den Burkini mit funktional gleichwertiger Kleidung vergleicht: In vielen Schwimmbädern sind Neoprenanzüge, eng anliegende UV-Shirts oder Schwimmbekleidung für Surfer ausdrücklich erlaubt – selbst wenn sie langärmelig oder körperbedeckend sind. Der Unterschied liegt nicht in der Materialbeschaffenheit oder im gesundheitlichen Risiko, sondern allein im religiösen Bezug. Diese selektive Anwendung von Kleidervorschriften macht deutlich, dass es sich nicht um eine allgemeine Hygieneanforderung handelt, sondern um eine gezielte Ausgrenzung einer bestimmten religiösen Ausdrucksform.
Keine Rechtfertigung!
Die Berufung auf sogenannte “Hygienevorschriften” oder „technisch bedingte Einschränkungen“ ist aus juristischer Sicht unbegründet. Es gibt keine bundesweit einheitliche Vorschrift, die Burkinis explizit verbietet. Im Gegenteil: Burkinis bestehen – anders als normale Alltagskleidung – aus schnelltrocknendem, chlorresistentem Material wie Polyester oder Lycra, das dem Stoff anderer Badebekleidung entspricht. Weder aus hygienischer noch aus sicherheitstechnischer Sicht lässt sich ein sachlicher Grund für ein Verbot ableiten, der eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 20 AGG rechtfertigen könnte.
Im Ergebnis zeigt sich: Ein Burkini-Verbot stellt eine religiös motivierte Zugangsbeschränkung dar, die muslimische Frauen in ihrer Glaubensfreiheit und gesellschaftlichen Teilhabe einschränkt. Die faktische Wirkung dieser Regelung betrifft nahezu ausschließlich eine bestimmte Bevölkerungsgruppe – und steht damit im klaren Widerspruch zu den Grundsätzen des Antidiskriminierungsrechts in Deutschland.