Kein Kopftuch im Fitnessstudio erlaubt!
Eine muslimische Frau wollte in einem Fitnessstudio ein Probetraining absolvieren – wurde aber abgewiesen. Der Grund? Sie trug ein Kopftuch. Laut Hausordnung des Studios sei das Tragen eines Kopftuchs – selbst eines eng anliegenden Sport-Hijabs – nicht erlaubt. Doch ist ein solches Verbot rechtlich zulässig?
Kopftuchverbot trotz Sport-Hijab – ein Verstoß gegen das AGG?
Das Fitnessstudio verweigerte ihr den Zugang zum Probetraining mit der Begründung, dass laut Hausordnung das Tragen von Kopfbedeckungen im Trainingsbereich untersagt sei – aus angeblichen Sicherheitsgründen. Selbst die Bereitschaft, einen speziellen Sport-Hijab zu tragen, wurde abgelehnt. Dabei handelt es sich um Kleidung, die explizit für sportliche Aktivitäten entwickelt wurde – eng anliegend, rutschfest und sicher.
Diese pauschale Ablehnung wirft ernste rechtliche Fragen auf. Denn laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Personen nicht aufgrund ihrer Religion benachteiligt werden, auch nicht in Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, wenn diese öffentlich zugänglich sind.
Sicherheit als Vorwand?
Sicherheitsvorgaben dürfen nicht pauschal als Vorwand für Diskriminierung dienen. Ein generelles Verbot religiöser Kopfbedeckungen – ohne konkrete Gefahrenanalyse oder Prüfung milderer Maßnahmen – ist rechtlich nicht haltbar. Sport-Hijabs werden mittlerweile in vielen professionellen Sportarten anerkannt und stellen keine Sicherheitsgefahr dar.
Fazit: Diskriminierung im Fitnessstudio darf keinen Platz haben
Der Fall von A zeigt, wie alltägliche Diskriminierung aussehen kann – leise, aber spürbar. Wer aus religiösen Gründen ausgeschlossen wird, obwohl praktikable Alternativen vorhanden sind, erlebt eine klare Benachteiligung. In einer pluralistischen Gesellschaft darf religiöse Kleidung kein Ausschlusskriterium sein – auch nicht im Fitnessstudio. Wir klagen!