Nichteinstellung einer Psychologin mit Kopftuch in einem Wohlfahrtsverband

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A trägt ein Kopftuch und ist Psychologin. Sie bewarb sich in einem Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie bei der Firma X um eine Teilzeitstelle und wurde aufgrund des Tragens eines Kopftuchs abgelehnt. Es gäbe eine interne Neutralitätspolitik, weshalb man sie nicht einstellen könne.

Die Firma zählt zu den größten Wohlfahrtsverbänden Deutschlands und hat eigene Antidiskriminierungsberatungsstellen. Sie beschäftigt über 250.000 Mitarbeiter und über 70.000 Ehrenamtliche.

Eine solche Unternehmenspolitik ist intern nicht bekannt gewesen, weshalb vermutet wird, das nur sie als kopftuchtragende Frau betroffen sein soll. Auch stellt sich wohl für das Krankenhaus die Frage, ob eine kopftuchtragende Psychologin überhaupt neutral therapieren kann.

Die Psychologin hat bereits zuvor in Krankenhäusern gearbeitet und hatte auch ein erfolgreiches Bewerbungsverfahren bei der Firma durchlaufen, ohne je Probleme zu haben.

Klage ist eingereicht. Der Rechtsbeistand erwartet einen zähen Kampf.

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