Kopftuchverbot im Krankenhaus: nein danke!
In Deutschland sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber gleich zu behandeln – unabhängig von ihrer Religion oder Weltanschauung. Doch was passiert, wenn eine Bewerbung als Krankenpflegerin abgelehnt wird, weil die Bewerberin ein Kopftuch trägt? Ein aktueller Fall wirft genau diese Frage auf.
Ablehnung wegen angeblicher Strangulationsgefahr – ohne Prüfung von Alternativen
Eine qualifizierte Bewerberin bewirbt sich als Gesundheits- und Krankenpflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus, das Teil eines großen bundesweiten Klinikverbunds ist. Trotz fachlicher Eignung wird sie abgelehnt. Die Begründung des Arbeitgebers: Es bestehe eine Strangulationsgefahr durch das Tragen eines Kopftuchs im psychiatrischen Umfeld.
Was auffällt: Der Arbeitgeber prüft nicht, ob es verhältnismäßige Alternativen gibt – etwa ein spezielles, eng anliegendes Sportkopftuch oder Sicherheitskopftuch, das in ähnlichen Einrichtungen bereits erfolgreich eingesetzt wird. Stattdessen verweist er darauf, dass die Bewerberin selbst solche Vorschläge hätte unterbreiten müssen.
Rechtliche Fragestellung: Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht aufgrund ihrer Religion benachteiligt werden – es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund und die Maßnahme ist verhältnismäßig. Die pauschale Ablehnung unter dem Verweis auf eine potenzielle Gefahr ohne konkrete Gefährdungsanalyse oder die Prüfung milderer Mittel wirft daher rechtliche Fragen auf.
Experten betonen: Arbeitgeber sind verpflichtet, präventiv geeignete Lösungen zu prüfen, bevor sie Bewerberinnen ausschließen. Die Verantwortung liegt also nicht allein bei der Bewerberin, sondern auch beim Arbeitgeber.
Vielfalt und Integration im Gesundheitswesen
Der Fall verdeutlicht eine Grundsatzfrage: Wie ernst nehmen Kliniken Vielfalt und Integration im Personalbereich? Gerade im Gesundheitswesen, wo interkulturelle Kompetenz gefragt ist, sollte die Offenheit gegenüber religiöser Kleidung professionell und lösungsorientiert gehandhabt werden.
Fazit: Arbeitgeber in der Pflicht
Eine Ablehnung allein aufgrund religiöser Bekleidung – ohne konkrete Gefährdungsbeurteilung oder Prüfung geeigneter Alternativen – kann diskriminierend sein. Arbeitgeber sind verpflichtet, individuelle Lösungen zu finden, statt pauschale Annahmen zu treffen. In Zeiten von Fachkräftemangel im Pflegebereich ist ein diskriminierungsfreier Zugang zum Arbeitsmarkt nicht nur rechtlich, sondern auch gesellschaftlich essenziell.