Kopftuchverbot in einem IT Start Up

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X trägt seit einigen Jahren ein Kopftuch und bewirbt sich nach ihrem Masterabschluss in Informatik auf eine Stelle bei einem Start-up. Im Bewerbungsgespräch trägt sie ein Kopftuch, was den Arbeitgeber zunächst nicht stört, und er zeigt sich begeistert von ihr. In einer nachfolgenden E-Mail äußert der Arbeitgeber jedoch, dass das Kopftuch ein Problem darstelle und fragt, ob sie es während der Arbeitszeit ablegen würde. Im Gespräch selbst sei ihm das Kopftuch nicht aufgefallen.

Nach einer Beschwerde durch die Antidiskriminierungsstelle ändert der Arbeitgeber seine Begründung und gibt an, dass nicht das Kopftuch ausschlaggebend sei, sondern dass er eine andere, besser qualifizierte Bewerberin gefunden habe.

Der Sachverhalt ist durch den E-Mail-Verkehr eindeutig nachweisbar. Rechtlich stellt sich das Problem, dass die Diskriminierung als Teil eines sogenannten „Motivbündels“ von verschiedenen Gründen eingebettet ist. Die herrschende Meinung besagt: Wenn in einem solchen Motivbündel, das die Entscheidung beeinflusst hat, ein Diskriminierungsmerkmal enthalten ist, liegt eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, selbst wenn auch andere Gründe zur Ablehnung der Bewerbung geführt haben. Der in der Praxis häufig vorgebrachte Einwand der besseren Eignung des schließlich eingestellten Mitbewerbers schließt eine Diskriminierung nicht aus.

Es gibt nur wenige Entscheidungen zu solchen Fällen, und es bleibt abzuwarten, wie das Arbeitsgericht entscheiden wird.

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