Kopftuchverbot in einer sozialen Einrichtung

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Diskriminierung am Arbeitsplatz: Studentin klagt gegen KITA-Betreiber

Person X, eine Studentin der Sozialen Arbeit, bewirbt sich als Werkstudentin für Rechercheaufgaben bei einem großen Unternehmen, das KITA-Einrichtungen betreibt und im sozialen Bereich tätig ist. Im Bewerbungsgespräch erfährt sie, dass das Tragen sichtbarer politischer, weltanschaulicher oder religiöser Symbole am Arbeitsplatz gemäß dem „Diversity und Neutralitätsgebot“ im Arbeitsvertrag untersagt ist. Aufgrund dieser Regelung und der erforderlichen Büroarbeit entscheidet sich Person X gegen die Stelle.

Rechtsstreit wegen Diskriminierung

In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin Sezer klagt Person X vor dem Arbeitsgericht Berlin wegen vermeintlicher Diskriminierung. Das Unternehmen argumentiert, dass es keine Personen mit Kopftuch am Arbeitsplatz duldet und bisherige Bewerberinnen selbst abgesagt haben. Das Arbeitsgericht Berlin entscheidet, dass keine Diskriminierung vorliegt, da Person X das Angebot selbst abgelehnt und den Vertrag nicht unterzeichnet hat.

Rechtliche Grundlagen und Berufung

Gemäß § 2 AGG dürfen Bewerbungskriterien nicht diskriminierend sein. Nach § 1 AGG sind Benachteiligungen aus Gründen wie politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen unzulässig. Dazu gehören die Bedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.

Person X hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, um das vermeintlich diskriminierende Einstellungsverfahren und die daraus resultierende Entscheidung anzufechten.

Unterstützung für Gleichberechtigung

Dieser Fall wirft ein kritisches Licht auf Diskriminierung am Arbeitsplatz und betont die Wichtigkeit, Bewerbungskriterien diskriminierungsfrei zu gestalten. Die Entscheidung in der Berufung könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle in Deutschland haben.

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